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Luftwärmepumpen: Kein (Mindest-)Abstand zum Nachbargrundstück erforderlich

Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 30.09.2020 zum Aktenzeichen 3 K 750/19.MZ entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. Den klagenden Bauherrn war nach Errichtung ihres Wohngebäudes von der beklagten Bauaufsichtsbehörde aufgegeben worden, die sich im Freien in einer Entfernung von 1,80 m zum Nachbargrundstück befindliche Luftwärmepumpe so …

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